Assistenz im Krankenhaus - Regelung unzureichend, rasche Nachbesserungen nötig!

Berlin, 16. September 2021. Mit den im Sommer verabschiedeten Regelungen zur Assistenz im Krankenhaus ist erstmals ein Teil behinderter Menschen, die auf Assistenz angewiesen sind und diese Unterstützung auch im Falle einer nötigen Krankenhausbehandlung benötigen, rechtlich abgesichert. Allerdings findet die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) diese Regelungen unzureichend und es sind rasche Nachbesserungen nötig!

Der Bundesrat muss der Regelung in der heutigen Sitzung noch zustimmen. Problematisch jedoch: Die Regelungen sind bisher unzureichend – viele Menschen mit Assistenzbedarf sind hier noch nicht beachtet und Erweiterungen stehen aus. Bisher sieht die Regelung eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen in Form von Verdienstausfall vor, wenn ein*e Angehörige*r die betreffende Person ins Krankenhaus begleitet; Kosten werden durch die Eingliederungshilfe getragen in Fällen, in denen Begleitpersonen bzw. Unterstützungspersonen aus Einrichtungen der Behindertenhilfe auch für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes Unterstützung leisten. In beiden genannten Konstellationen ist es jedoch Voraussetzung, dass die betreffenden Menschen entweder Leistungen aus der Eingliederungshilfe, dem Bundesversorgungsgesetz oder der Kinder- und Jugendhilfe bekommen.
 
In seinen Ausführungen schreibt auch der zuständige Ausschuss im Bundesrat richtigerweise, dass noch gravierende Lücken bestehen, die auch die ISL als sehr problematisch ansieht: Unter anderem fallen Menschen, die ihre nötige Assistenz über ambulante Dienste organisieren und/oder körperlich beeinträchtigt sind, aus der Regelung raus. Dies betrifft viele Menschen mit Behinderungen. 
Da die Regelungen in der Gänze nicht ausreichend sind, und auch die geplante Richtlinien-Erarbeitung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zum anspruchsberechtigten Personenkreis ein schwieriges Unterfangen sein wird, fordert die ISL dringend ein weiteres Gesetzgebungsverfahren, welches dann auch den Ansprüchen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) genügt. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall.