PSG III: Ungemach für NutzerInnen persönlicher Assistenz droht
Im Vorfeld der Anhörung des Bundestagsausschusses für Gesundheit am 17. Oktober 2016 hat Matthias Vernaldi in seiner Stellungnahme für die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) darauf hingewiesen, dass mit den vorgesehenen Regelungen und der damit verbundenen Auslegung erhebliches Ungemach für NutzerInnen persönlicher Assistenz droht, so dass diese zukünftig eventuell so nicht mehr möglich sein könnte.
"Ich beziehe mich in dieser Stellungnahme hauptsächlich auf das Problem einer fehlenden Öffnungsklausel, welches zu einer Unterversorgung führen kann und persönliche Assistenz nicht mehr vom Gesetz her ableitbar macht, und andere die Selbstbestimmung stark tangierende Veränderungen", führt Matthias Vernaldi in seiner Stellungnahme ein. "Wir sind von uns aus körperlich nicht in der Lage, sich wie andere im privaten und öffentlichen Raum zu bewegen, können jedoch ohne weiteres ein Leben führen, welches dem eines_er nichtbehinderten Bürgers_in ähnlich ist, wenn das, wozu wir nicht in der Lage sind, von Assistent_innen nach unseren Anweisungen ausgeführt wird. Dieses Prinzip gibt es in der Bundesrepublik seit nunmehr vier Jahrzehnten. Seit fast 20 Jahren wird es 'persönliche Assistenz' genannt. Es ist sogar definiert und hat (zum Beispiel im Land Berlin als Leistungskomplex 32) auch Eingang in Rahmenvereinbarungen von Pflegekassen, Sozialhilfeträgern und Anbietern gefunden."
Persönliche Assistenz sei nicht zuletzt auch im Lichte des Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention für Menschen mit umfangreicheren pflegerischen Bedarfen Voraussetzung für eine direkte Verfügung über den eigenen Körper, den Aufbau einer Intimsphäre, die Inanspruchnahme von Privatheit und vor allem für Möglichkeiten der Teilhabe. Diese Idee der persönlichen Assistenz, sei dem Pflegebedürftigkeitsbegriff der Pflegeversicherung (auch dem erneuerten) fremd. "Das ist sicher ein Grund für die Ignoranz des Gesetzgebers gegenüber dieser Hilfeform. Spätestens jetzt rächt sich das. Denn von Beginn an wurde persönliche Assistenz zu großen Teilen der Hilfe zur Pflege zugeordnet. Andere Teile wieder wurden als Teilhabeleistung, also Eingliederungshilfe, angesehen, selbst wenn pflegerische Verrichtungen dabei waren. Im Alltag lassen sich Leistungen der Pflege und der Eingliederung sowieso so gut wie nie sauber trennen. Die Abgrenzung für die Kostenträger ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Mit dem BTHG droht nun, dass jegliche pflegerische Verrichtung aus der Hilfe zur Pflege zu finanzieren ist und nicht mehr als Eingliederungshilfe anerkannt wird. Aus der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales war bereits unter der Hand zu hören, dass das PSG III persönliche Assistenz und somit auch den LK 32 ausschließt, weil ja nun alles in den Hilfegraden erfasst und entsprechend auch noch Zeit entgolten werden könne. Ich denke, das bezieht sich auf die §§ 61 ff, insbesondere auf § 61a SGB XII n.F. Tatsächlich gibt es hier eine kleine aber bedeutende Änderung, die dereinst nach unten, die die Erbringung von Assistenz ab 2017 wie sie bisher geschah, unmöglich macht. Andere Verrichtungen, also besondere Bedarfe, werden im PSG III nicht mehr benannt. Im Referentenentwurf, zu dem wir Stellung bezogen, war zumindest der § 63a noch in Richtung 'andere Verrichtungen' (besondere Bedarf) so interpretierbar. Das ist in der Kabinettsvorlage jetzt aber verschwunden. Gerade auf den 'anderen Verrichtungen' baut aber die rechtliche Herleitung von Assistenz auf", beschreibt Matthias Vernaldi den nicht gerade einfachen Sachverhalt.
Was das bedeutet, erläutert er in der Stellungnahme am eigenen Beispiel: "Ich benötige rund um die Uhr persönliche Assistenz, welche in der Hauptsache pflegerische Natur ist, die mir aber auch gleichzeitig Teilhabe ermöglicht. Der wichtigste besondere Bedarf in meinem Fall ist die ständige Gegenwart einer Person, um gegebenenfalls sofort Hilfestellungen erbringen zu können. Zum einen geht es um kritische Situationen, die lebensbedrohlich werden können. Meine Atemmuskulatur ist sehr schwach. Wenn ich mich verschlucke oder einen Hustenanfall bekomme, kann das zum Tod führen. Wenn aber ein von mir angelernter Assistent dabei ist, kann er mich beim Abhusten unterstützen und Atemhilfe geben, sodass die Situation gar nicht erst eskaliert. Alltäglicher ist die Notwendigkeit der Veränderung der Sitzhaltung (vor allem kleinere Veränderungen von Händen und Armen, aber auch größere Verlagerungen von Gesäß, Beinen und Rücken). Auch sie ist nicht planbar und muss dann erfolgen, wenn ich Schmerzen bekomme. Das kann zwei- oder achtmal pro Stunde nötig sein und in größerem Umfang drei-bis fünfmal täglich. Findet sie nicht statt, führt das zu Druckstellen, Durchblutungsstörungen, Atembeeinträchtigungen und Kreislaufproblemen – verbunden mit einem hohen Maß an Schmerz und Angst. Von anderen Dingen, die für die Mehrheit selbstverständlich sind, wage ich kaum zu reden: Nase putzen, Brille reinigen, den Speichel aus den Mundwinkeln wischen oder mich, wenn es juckt, kratzen lassen. So etwas wird von manchem Sozialpolitiker und Pflegemanager bereits als Luxus bezeichnet."
Die Beibehaltung einer Öffnungsklausel in der bisherigen Form der anderen Verrichtungen, also besonderer nicht definierter Bedarfe, sei nach Matthias Vernaldi unabdingbar. Nicht nur im Bezug auf Assistenz ergeben sich sonst gesetzlich verordnete Unterversorgungen. Das gelte gerade für Menschen, denen keine Mittel zur Verfügung stehen, über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehende Hilfen selbst zu finanzieren und deshalb Hilfen zur Pflege nach SGB XII beanspruchen müssen. Denn diese werden analog der Pflegeversicherung gewährt. "Das ist verfassungsfeindlich, weil es (wie in meinem Fall) Gefahr für Leib und Leben bedeutet. Wenn nicht ab 1. Januar 2017 Tausende behinderte Menschen in der Bundesrepublik, die persönliche Assistenz beanspruchen, ohne gesicherte Hilfe dastehen bzw. des wesentlichen Teils ihrer Selbstbestimmung verlustig gehen sollen, muss sich das PSG III zum Thema Assistenz positionieren. Leider hilft es in dieser Problemlage nichts, auf den § 78 BTHG, der sich mit Assistenz befasst, zu verweisen. Der betont ausdrücklich, dass es hier nicht um neue Leistungen geht. Die Vorgaben des SGB XI und SGB XII bleiben bestehen und somit die beängstigende Versorgungslücke", so Matthias Vernaldi.