Interview mit Maria Henschel zum Mindestlohn in Werkstätten

Maria HenschelBerlin (kobinet) Maria Henschel setzt sich als Inklusionsbotschafterin dafür ein, dass die Rechte behinderter Menschen gestärkt werden. kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul sprach mit der angehenden Juristin u.a. über ein Urteil in Sachen Mindestlohn in Werkstätten für behinderte Menschen.

kobinet-nachrichten: Frau Henschel, als angehende Juristin beschäftigen Sie sich auch mit der Situation behinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt. Welche juristischen Probleme sehen Sie derzeit?

Maria Henschel: Ich sehe vor allem beim Thema Inklusion auf dem Arbeitsmarkt noch sehr viel Nachholbedarf. Dies betrifft sowohl den sogenannten 1. Arbeitsmarkt, als auch die behinderten Beschäftigten in den "Werkstätten für behinderte Menschen".

kobinet-nachrichten: Wie ist Ihrer Meinung nach die Entwicklung in den Werkstätten für behinderte Menschen?

Maria Henschel: Die Situation für die Menschen in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist insofern interessant, da die Beschäftigten immer mehr ihre Rechte als Arbeiter wahrnehmen wollen und die Anerkennung einfordern, die ihnen auch zusteht. Die Anerkennung bemisst sich in einer marktwirtschaftlich orientierten Gesellschaft hauptsächlich am Arbeitsentgelt. Die Kernfrage ist daher, ob der Mindestlohn auch auf die Beschäftigten in den Werkstätten Anwendung finden sollte und ob sie als Arbeitnehmer eingestuft werden können. Dies würde theoretisch auch zur Anerkennung ihrer individuellen Leistung führen.

kobinet-nachrichten: Wie beurteilen Sie die Situation?

Maria Henschel: Im Mittelpunkt sollte nicht die Tatsache stehen, dass die behinderten Menschen gefördert werden, sondern dass sie qualitativ gute Arbeitsleistung erbringen. Diese wird gerne wahrgenommen, jedoch kaum honoriert. Durch die Einstufung der Arbeiter als Arbeitnehmer würden auch die Strukturen innerhalb eines Werkstattbetriebs aufgeweicht werden, sodass sich die Parteien auf Augenhöhe begegnen können. Einerseits bieten die Werkstätten einen gewissen Schutzraum für behinderte Menschen, was sicherlich auch gut ist, andererseits bedeutet Inklusion eben auch, dass der behinderte Beschäftigte ernst genommen wird und sein Beitrag anerkannt wird.

Dies sehe ich momentan noch nicht, da sich zu oft darauf berufen wird, dass behinderte Menschen nur in ihrer Entwicklung gefördert werden könnten, aber keinen sinnvollen wirtschaftlichen Beitrag leisten könnten. Dies drückt sich einerseits in der Höhe des Entgelts aus und in der momentanen arbeitsrechtlichen Stellung der Beschäftigen.

kobinet-nachrichten: Im Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen wird ja nicht nur gefordert, dass es endlich echte Alternativen mit der entsprechenden Unterstützung für eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben muss, sondern dass auch der Mindestlohn in Werkstätten gezahlt wird. Gibt es hierzu aktuelle Gerichtsentscheidungen?'

Maria Henschel:Allgemein scheinen die Beschäftigungsverhältnisse in Werkstätten immer wieder die Gerichte zu beschäftigen. Aktuell ging es um die Anerkennung des Mindestlohns auch für die Beschäftigten in Werkstätten vor dem Arbeitsgericht Kiel im Juni 2015 (19.06.2015 – Ca 165 a/ 15)

kobinet-nachrichten: Wie beurteilen Sie diese Entscheidung?

Maria Henschel: Eher kritisch, da meiner Meinung nach das Urteil viel Platz für Kontroversen lässt. Im konkreten Fall war der Kläger sowohl im Gemüseanbau als auch als Fahrer und Packer tätig. Er verfügte also über einen Führerschein und konnte die Touren, nachdem er ausführlich eingewiesen wurde, selbstständig erledigen. Er erhielt eine monatliche Nettovergütung von 216,75 Euro für eine 38,5 -Stunden-Woche, also einen Stundenlohn von etwa 1,49 Euro. Jedenfalls machte der Kläger geltend, dass seine Leistung als tatsächliche Arbeitsleistung anzusehen sei und er somit auch vom Mindestlohngesetz erfasst werden müsste.
Daher machte er einen Stundenlohn von mindestens 6 Euro geltend, was sich sogar noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro bewegt.

kobinet-nachrichten: Wie kam das vor Gericht an?

Maria Henschel: Das Arbeitsgericht sah dies anders und erteilte dem Kläger insgesamt eine Absage. Der Dreh – und Angelpunkt war dabei der Begriff des Arbeitnehmers. Das Gericht argumentierte, dass die Tätigkeit des Klägers nicht mit der eines Arbeitnehmers gleichzusetzen sei und somit nur ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestehen würde, welches gerade nicht vom Mindestlohngesetz (MiLoG) erfasst würde. Insofern ist zu klären, was eigentlich das Mindestlohngesetz unter einem Arbeitnehmer versteht. Hier sagt das Gericht, dass es auf den Wortlaut des Gesetzes nicht ankäme und vielmehr der allgemeine Arbeitnehmerbegriff vorausgesetzt wird. Als Arbeitnehmer wird jemand verstanden, der auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher
Abhängigkeit verpflichtet ist. Kernpunkte sind also die Weisungsgebundenheit und die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.

Dieser allgemeine Arbeitnehmerbegriff taucht zwar an verschiedenen Stellen auf, wird aber nirgends vom Gesetz definiert. Nur in § 5 Abs.1. S.2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wird der Anwendungsbereich für den Arbeitnehmerbegriff etwas genauer beschrieben. Demnach sind Arbeitnehmer auch "...sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind". Für die Einordnung als arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist die wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber dem Betrieb ausschlaggebend. Das bedeutet, auch die arbeitnehmerähnliche Person zählt als Arbeitnehmer.

kobinet-nachrichten: Was bedeutet das nun für die Werkstattbeschäftigten?

Maria Henschel: Die Beschäftigen in einer Werkstatt sind gerade in wirtschaftlicher Hinsicht von dieser abhängig. Das Gericht hat zwar das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Werkstatt als arbeitnehmerähnliches Verhältnis eingestuft, jedoch nicht die dazugehörigen Schlussfolgerungen gezogen. Es argumentiert vielmehr, dass ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis eben nicht vom Mindestlohngesetz erfasst sei und sagte, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers gerade die entscheidende Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstatt nach §§ 136 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1, 138 Abs.1 SGB IX sei. Als Folge dessen steht nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund, sondern die Förderung des Beschäftigen.

Mich verwundert, dass das Gericht einerseits den § 5 Abs.1 S.2 ArbGG in keiner Weise erwähnt hat, welches zur Einordnung des arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten als Arbeitnehmer beigetragen hätte. Andererseits haben die Richter das Mindestlohngesetz, was sich konkret mit dem Arbeitsentgelt auseinandersetzt, ausgeschlossen, sondern sich allein mit dem § 138 Abs.1 SGB IX befasst. Dieser schließt eine Einordnung als Arbeitnehmer aus, wodurch das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet, jedoch bezeichnet es den arbeitsrechtlichen Status des Beschäftigten als arbeitnehmerähnliches Verhältnis.

kobinet-nachrichten: Was bedeutet dies in diesem Fall für den Kläger?

Maria Henschel: Im vorliegenden Fall tritt der Kläger quasi auf der Stelle, da er zwar Arbeitleistung erbringen kann, diese aber nicht für die Anerkennung als Arbeitnehmer ausreicht, da er als voll erwerbsgemindert eingestuft wird und somit eindeutig nicht die erbrachte Arbeitsleistung prägend für das Beschäftigungsverhältnis in der Werkstatt sei. Sonderbar ist allerdings , dass auf der anderen Seite die Arbeit, die von behinderten Menschen in den Werkstätten geleistet wird, an anderer Stelle gerne entgegen genommen wird. Dies geschieht in Form von Aufträgen, die an die Werkstätten vergeben werden, da die Personalkosten sehr gering sind. Für die Unternehmen, die mit Aufträgen an anerkannte Werkstätten zur Beschäftigung beitragen, führt dies zu einer finanziellen Entlastung. Sie können 50 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages abzüglich Materialkosten auf die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe anrechnen, nach § 140 Abs.1 S.1 SGB IX. Dadurch können die Unternehmen die Erfüllung der "Behinderten-Quote" für ihre eigenen Standorte reduzieren, wodurch der Zugang zum 1. Arbeitsmarkt widerum für behinderte Menschen erschwert wird.
Die Gewinner sind hier also eindeutig nicht die behinderten Beschäftigen in der Werkstatt oder auf dem freien Arbeitsmarkt.

kobinet-nachrichten: Wie ist diese Situation Gesamtgesellschaftlich einzuordnen?

Maria Henschel: Insofern stellt das Urteil einen Gradmesser auf, wie in unserer Gesellschaft behinderte Menschen als Arbeitskraft wahrgenommen werden. In einer Gesellschaft, in der die Höhe des Gehalts ein Indikator für Anerkennung ist, werden behinderte Menschen auch hier benachteiligt. Auf der einen Seite leisten sie gute Arbeit, die gerne in Anspruch genommen wird, auf der anderen Seite wird ihre Leistung nicht dementsprechend vergütet, sondern bewusst gemindert.

kobinet-nachrichten: Woran liegt dies?

Maria Henschel: Diese Minderung der Leistung kommt dadurch zu Stande, dass es eine indirekte Arbeitsentgeltgrenze bei Beschäftigten in Werkstätten gibt. Das Entgelt selbst orientiert sich einerseits am jeweiligen Werkstattvertrag, in dem verschiedene Entgelt-Gruppierungen aufgeführt werden, und andererseits an § 43 S.1 und S.2 SGB IX. Dieser befasst sich mit dem Verhätlnis des Arbeitsförderungsgeldes zum Arbeitsentgelt. Ersteres erhält die Einrichtung zur Finanzierung der Beschäftigung von behinderten Menschen vom Rehabiltationsträger. Es beträgt brutto monatlich 26 Euro. Das Arbeitsentgelt wird widerum von der Einrichtung an die Beschäftigen gezahlt. Dieses darf den Betrag von 299 Euiro nicht übersteigen, da das Arbeitsförderungsgeld dann soweit gemindert wird, damit beides zusammen 325 Euro nicht übersteigt. Ab 325 Euro wird kein Arbeitsförderungsgeld mehr gezahlt, insofern haben die Einrichtungen ein Interesse daran, das Arbeitsentgelt unter der Grenze von 299 Euro zu halten.

Als weiteres Erschwernis für ein höheres Entgelt zeigt sich die Verdienstgrenze für eine Person, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält. Die maximale Zuverdienstgrenze liegt bei 450 Euro und dies bei einer Rente von maximal 800 Euro brutto. Die maximale Höhe erhalten behinderte Personen, laut einer Pressemitteilung vom 29.08.2013 von der Deutschen Rentenversicherung in Niedersachsen, nur sofern sie 20 Jahre ununterbrochen als voll erwerbsgemindert gelten.

Der Weg für ein höheres Arbeitsentgelt wird in der Folge von verschiedenen Seiten blockiert, zumal das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt oftmals unter diesen 450 Euro liegt. Die Beschäftigen erhalten damit ein Entgelt, welches jenseits von gut und böse ist.

kobinet-nachrichten: Nochmal zurück zum aktuellen Urteil. Was ist Ihnen da noch aufgefallen?

Maria Henschel: Die Forderung des Klägers nach einem höheren Arbeitsentgelt ist all zu verständlich. Allerdings wird in dem Urteil nicht auf die Belange des Beschäftigen eingegangen, sondern das Arbeitsgericht Kiel spricht sogar von Diskreditierung der Einrichtung durch den Wunsch nach einer gerechteren Bezahlung. Es wird vielmehr der Anschein erweckt, dass die Forderung des Klägers völlig unverfroren wäre und er seine Kompetenz gänzlich überschätze. Diese Herangehensweise des Gerichts ist falsch, da beide Seiten voneinander profitieren. Allerdings bleibt es ein zweischneidiges Schwert, denn sobald die eigenen Einnahmen des behinderten Beschäftigen steigen, fallen an anderer Stelle staatliche Leistungen weg bzw. werden gekürzt.

Vielleicht wollten die Richter mit dem Urteil einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente vorbeugen, jedoch ist ein solches Urteil letztlich ein völlig falsches Signal. Die Instrumente, wie die Bemesseungsgrenzen, mögen legitim sein, allerdings sollte über die jeweilige Höhe nachgedacht werden, ob diese noch zeitgemäß sind. Unter diesem letzten Aspekt wäre das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel nachvollziehbar, aber nicht in Sinne einer inklusiven Gesellschaft.

kobinbet-nachrichten: Welche Hoffnungen hegen Sie im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz für die Beschäftigung behinderter Menschen?

Maria Henschel: Der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) hat in den Beratungen zum Bundesteilhabegesetz deutlich gemacht, dass sich an der Situation der behinderten Beschäftigeten etws ändern muss und auch konkrete Vorschläge gemacht. Einerseits geht es darum, die Grenze von 325 Euro bzgl. der Verrechnung von Arbeitsentgelt und Arbeitsförderungsgeld anzuheben, da bisher eine Verrechnung zu Lasten der Beschäftigten statt findet. Andererseits soll der Zugang für behinderte Menschen auf den sogenannten 1. Arbeitsmarkt mittels einer Reformerierung der Eingliederungshilfe generell verbessert werden. Dazu hatte sich die Regierungskoalition bereits im Koalitionsvertrag verpflichtet. Ebenso eine wichitge Rolle spielt die Einführung des Mindestlohn in den Diskussionen um das Bundesteilhabegesetz. Ein tatsächliches Aufeinanderzugehen sehe ich bisher noch nicht, was man auch an den besprochenen Urteil ablesen kann.

Die Hoffnung, dass durch das Bundesteilhabegesetz eine Verbesserung der Situation von behinderten Menschen erfolgt, besteht natürlich, besonders für die knapp 300.000 Menschen, die in den Werkstätten tätig sind, wäre dies ein wichitger Schritt. Im Hinblick auf den Ausbau der Strukturen, der Angebote und vor allem der faktischen Inklusion wäre eine Normierung wünschenswert sowie deren praktische Umsetzung.

kobinet-nachrichten: Vielen Dank für das Interview und viel Erfolg für Ihre persönliche Zukunft als Juristin.