Satzung
Satzung der ISL e.V.
Die Satzung in der Fassung vom 11. Oktober 2017
Als Präambel gelten die vom European Network on Independing Living (ENIL) aufgestellten sieben Grundsätze des selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen, die auf dem ENIL-Treffen vom 31.8.-3.9.1990 in „Het Timmerholt“, Holland (NL), verabschiedet wurden (siehe Anhang).
§ 1 Namen
§ 1.1. Der Verein führt den Namen: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. - offizielle Abkürzung: ISL e.V.
§ 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und wird zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet.
§ 2 Zweck und Ziele
§ 2.1. Ziel des Vereins ist die gemeinsame Interessenvertretung von Organisationen, die
- für die Gleichstellung, Selbstbestimmung und volle gesellschaftliche Teilhabe und
- gegen jegliche Diskriminierung behinderter Menschen eintreten, diese beraten und
- unterstützen und die sicherstellen, dass
- die Leitung, Außenvertretung und Entscheidungskompetenz in der Organisation ausschließlich bei behinderten Menschen liegt;
- die Beratung in der Organisation von behinderten Menschen für behinderte Menschen im Sinne des Peer Counseling (ISL) geleistet wird;
- die Beratung in der Organisation unabhängig von weiteren Dienstleistungsangeboten erfolgt und
- die Organisationen behinderungsübergreifend tätig sind.
§ 2.2. Der Verein ist die bundesweite Interessenvertretung von Organisationen, die das selbstbestimmte Leben behinderter Menschen im Sinne der unter § 2.1. genannten Ziele fördern. Er fördert auch die Interessenvertretung von behinderten ArbeitgeberInnen, die ihre persönliche Assistenz selbst organisieren.
§ 2.3. Die Satzungsziele sollen insbesondere erreicht werden durch
- Information der Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in Bezug auf ein selbstbestimmtes Leben
- die aktive Förderung eines selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen unter Berücksichtigung ihrer Vielfalt und von Mehrfachdiskriminierungen, bespielsweise durch die Beratung von Menschen mit Behinderungen nach dem Peer Counseling (ISL) – Konzept. Dazu gehört auch die Aufklärung und Beratung im Hinblick auf verbraucherschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung
- die aktive Förderung von Menschenrechten und Gleichstellung behinderter Menschen beispielsweise durch Schulungs-, Weiterbildungsmaßnahmen und/oder gezielte Öffentlichkeitsarbeit
- Initiierung und kritische Begleitung gesetzgeberischer und anderer politischer Maßnahmen zur Förderung der Selbstbestimmung und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen auf kommunaler, Landes-, Bundes- und internationaler Ebene
- die Vernetzung von Einzelpersonen, Projekten und Organisationen, die Selbstbestimmung, Selbstvertretung und Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen fördern, um die vorgenannten Ziele zu erreichen
- die Unterstützung und Förderung richtungsweisender Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen
§ 2.4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
§ 2.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2.6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2.7. Der Verein ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die dem vorstehenden Satzungszweck dienlich und förderlich sind. Der Verein ist ferner berechtigt, im In- und Ausland ähnliche oder andere Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie Vertretungen und Zweigniederlassungen zu errichten.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1. Juristische Personen (z.B. Vereine) können ordentliches Mitglied der ISL werden, wenn sie den Zielen nach § 2.1. verpflichtet sind sowie die Satzung und Beitragsordnung der ISL anerkennen.
§ 3.2. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglied der ISL werden, wenn sie sich den Zielen nach § 2.1. verpflichtet fühlen, die Satzung und Beitragsordnung der ISL anerkennen und die Arbeit der ISL unterstützen wollen.
§ 3.3. Organisationen, die eine ordentliche Mitgliedschaft anstreben, ohne den Kriterien (§ 2.1.) zu genügen, kann eine einjährige Übergangsregelung eingeräumt werden. Diese kann in begründeten Fällen einmal verlängert werden.
§ 3.4. Über die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft von juristischen Personen wird nach Antragstellung an den Vorstand mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung entschieden. Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 3.5. Mit der Aufnahme erfolgt die offizielle Anerkennung der Organisation im Sinne der Ziele gemäß § 2.1. der Satzung.
§ 3.6. Die Mitgliedschaft endet durch:
· Erlöschen oder Auflösung der Mitgliedsorganisation; Tod des Mitglieds
· Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand
· Streichung von der Mitgliederliste
· Ausschluss
§ 3.7. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 3.8. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der ISL e.V. grob verstoßen hat. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig.
§ 4 Rede- und Stimmrecht
§ 4.1.Ordentliche Mitglieder (§§ 3.1., 3.3.) haben das Recht, in der Mitgliederversammlung (MV) durch ihre VertreterInnen Fragen und Anträge einzubringen. Diese Mitgliedsorganisationen haben das Recht, in der MV gleichberechtigt zu beraten und ihre eigene Meinung in der Versammlung vorzutragen. Diese Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, die Interessenvertretung zur Erlangung ihrer Ziele zu unterstützen, die Satzung zu verwirklichen und diese nach besten Kräften durchzusetzen.
§ 4.2. Das aktive Stimmrecht in der MV haben nur behinderte VertreterInnen der ordentlichen Mitglieder. Jede ordentliche Mitgliedsorganisation hat eine Stimme. Die Mitgliedsorganisation entscheidet über die personelle Vertretung in der Mitgliederversammlung selbst.
§ 4.3. Fördermitglieder (§ 3.2) können mit beratender Stimme an der MV teilnehmen.
§ 4.4. Auf Antrag können Themen ausschließlich unter den ordentlichen Mitgliedern beraten werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§ 7). Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung (§ 7)
- der Vorstand, der aus drei VertreterInnen einzelner Mitgliedsorganisationen besteht (§ 8)
- der erweiterte Vorstand der aus sechs VertreterInnen einzelner Mitgliedsorganisationen besteht (§ 9)
- der Beirat (§ 10)
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7.1. Der MV gehören alle abstimmungsberechtigten Mitgliedsorganisationen und der Beirat an sowie Einzelmitglieder mit beratender Stimme.
§ 7.2. Die MV findet mindestens einmal jährlich statt.
§ 7.3. Die MV wird von der Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorstand vorbereitet und gestaltet. Diese erstellt die schriftliche Ladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und verfasst am Ende das Protokoll der MV mit der Wiedergabe aller getroffenen Beschlüsse. Die Ladung hat mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
§ 7.4. Die MV ist beschlussfähig, wenn die MV satzungsgemäß einberufen wurde (§ 7.3.).
§ 7.5. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden VertreterInnen der Mitgliedsorganisationen.
§ 7.6. Die MV entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der
Interessenvertretung. Sie hat außerdem das ausschließliche Recht:
· den Vorstand /den erweiterten Vorstand zu wählen und zu entlasten
· die Satzung zu ändern
· den Verband aufzulösen
· über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen zu entscheiden
· den Tätigkeitsbericht des Vorstands/ erweiterten Vorstand zu verändern
· über die Entlassung des Vorstands/ erweiterten Vorstand zu entscheiden
· eine Beitragsordnung zu beschließen (§ 5).
Soweit einer dieser Punkte außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung ansteht, ist eine außerordentliche MV einzuberufen. In diesem Fall genügt eine übermittelte Nachricht unter Angabe des Entscheidungspunktes den
Formvorschriften. Die MV ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Mitgliedsorganisationen es verlangt.
§ 7.7. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller abstimmungsberechtigten Mitgliedsorganisationen notwendig. Bei Satzungsänderungen ist ein schriftliches Abstimmungsverfahren zulässig.
§ 8 Der Vorstand
§ 8.1. Der Vorstand setzt sich aus VertreterInnen der Mitgliedsorganisationen zusammen. Der Vorstand wird in freier oder geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Übergabe nach Neuwahlen im Amt und führt die Geschäfte solange fort.
§ 8.2. Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
§ 8.3. Der Vorstand trifft sich nach Maßgabe oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Zu den Vorstandssitzungen wird nach Bedarf der erweiterte Vorstand eingeladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert niedergelegt. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. wird nach innen und außen von mindestens einem Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 8.4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
· die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen zu führen
· die Mitgliedsorganisationen zu informieren
· den Verein in der Öffentlichkeit zu vertreten
· den Verein in Gremien zu repräsentieren
§ 8.5. Die ISL e.V. kann im Rahmen des Vereinszwecks und der übertragenen Aufgaben des Vorstands hauptamtlich geführt werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Vorstand einer hauptamtlichen Geschäftsführung bedienen. Weiterhin kann der Vorstand zur Erfüllung der Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und nutzen.
§ 8.6. Die Geschäftsstelle darf nur Menschen mit Behinderung in entscheidenden Positionen hauptamtlich beschäftigen.
§ 8.7. Der Vorstand legt bis zum Ende des jeweils folgenden Geschäftsjahres den Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vor. Er kann damit die Geschäftsführung beauftragen.
§ 8.8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
§ 9.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal sechs Beisitzern.
§ 9.2. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre.
§ 9.3. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Doppelbesetzungen sind nicht möglich.
§ 9.4. Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand in seiner zweckmäßigen Arbeit insbesondere in Bezug auf folgende Themen unterstützen:
- die Persönlichen Assistenz und das Persönlichen Budget
- den Barrierefreien Tourismus
- das barrierefreiem Bauen
- die europäischen und internationalen Selbstbestimmt Leben Bewegung
- die beruflichen Teilhabe behinderter Menschen
- die finanziellen Situation und die finanzielle Entwicklung des Vereines
§ 10 Beirat
Der Beirat kann als Gremium der MV errichtet werden, um die Arbeit der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. zu fördern. Nähere Bestimmungen über Ziele, Inhalte und Wahl trifft die MV.
§ 11 Internationale Arbeit
Die ISL ist Mitglied in europäischen und weltweiten Organisationen, deren Ziele mit den Grundsätzen des Selbstbestimmten Lebens vereinbar sind und die mit anderen Gruppen und Verbänden ein Gremium schaffen, das die Interessen behinderter Menschen in der Gesellschaft weltweit vorträgt, verwirklicht und kompromisslos vertritt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Verein Bildungs- und Forschungsinstitut zum selbstbestimmten Leben Behinderter e.V. – bifos - mit Sitz in Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
While persons with disabilities use the term Independent Living, our goal is to participate equally in our communities – exercising our self-determination.
These principals are to guide the work of ENIL:
1. Independent living is a process of consciousness raising, empowerment
and emancipation. This process enables all disabled persons to achieve equal opportunities, rights and full participation in all aspects of society.
2. Disabled people must be able to control this process individually and
collectively. To achieve this goal we provide peer support and use
democratic principles in our work.
3. As equal citizens we must have the same access to the basics of life
including: food, clothing, shelter, health care, assistive devices, personal
support services, education, employment, information, communication,
transportation and access to the physical and cultural environment, the
right to sexuality and the right to marry and have children, and peace.
4. The Independent Living Movement must be a cross disability movement
addressing the needs of all disabled persons. In order for this to occur we must rid ourselves of any prejudice we have towards persons with disabilities other than our own and encourage the involvement of disabled women and other underrepresented groups. Disabled children should be enabled by their families and society in general to become independent adults.
5. Disabled people must obtain all the requirements for equalisation of
opportunities and full participation by defining their own needs, choices and
degree of user control.
6. The Independent Living Movement is opposed to the development and
maintenance of systems which promote dependency through institutional
responses.
7. Disabled people must involve themselves in research and development, planning and decision making, at all levels, in matters concerning their lives.
These above principles were adopted at the ENIL meeting, “Het Timmerholt”, Netherlands August 31 – September 3, 1990